AGB´s - ImmoProfiMatch (IPM)
1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist ein professionelles Networking im Bereich der Kooperation von Immobilienmaklern, die als Objektmakler (nachstehend „Makler 1“ -w,m,div.- genannt) und Suchkundenmakler (nachstehend „Makler 2“ - w,m,div.- genannt) agieren. Ziel ist es, eine erfolgreiche Beurkundung einer Immobilienvermarktung (Match) zwischen den Teilnehmenden zu erzeugen. Die ImmoProfiMatch GmbH (nachstehend „IPM“ genannt) wird den Parteien zu diesem Zweck eine entsprechende Plattform kostenloszur persönlichen Registrierung und von den anzubietenden Objekten und Suchkunden/Kaufinteressenten zur Verfügung stellen und im Erfolgsfall ein leistungsbezogenes Entgelt in Form eines Courtagesplittings berechnen. Eine Verpflichtung zur Zuführung beziehungsweise Annahme von Kunden wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Zuführungsofferten werden von Makler 1 und Makler 2 ausschließlich gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Kunden der Platform angeboten und richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
2. Ablauf
2.1 Die kooperierenden Makler 1 und Makler 2 haben die gleiche Verkaufsmotivation und möchte den Veräußerer ( „Kunde 1“ - w,m,div.- genannt) und den Käufer/Interessenten (nachstehend „Kunde 2“ -w,m,div.- genannt) einer Immobilie zusammenbringen. Die Leistung der IPM ist erfolgreich erbracht, wenn sich hieraus ein Verkauf realisiert. 2.1 Die Weitergabe von personen- und objektbezogenen Daten eines Kunden an den Vertragspartner erfolgt nur nach entsprechender Zustimmung durch den Kunden und Information nach den Art. 13, 14 DSGVO
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2.2 Eine Offerte kann durch Makler 1 und Makler 2 über die Plattform digital angenommen werden. Die Parteien sichern zu, dass auch Sie entsprechend Art. 13, 14 DSGVO Kunde 1 bzw. Kunde 2 informieren. Eine Weitergabe der von der IPM übermittelten Kunden- und Objektdaten an die einzelnen Parteien ist nur zulässig, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt und eingehalten werden. Eine Weitergabe an einen anderen Makler ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch die IPM zulässig.
3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Die Vertragspartner werden im Rahmen Ihrer Tätigkeit den bestmöglichen Service Ihrer Vermittlungstätigkeit anbieten. Für die Ausübung des Gewerbes holt der Immobilienmakler alle erforderlichen Nachweise, Genehmigungen und Erlaubnisse ein.
3.2 Die Vertragspartner verpflichten sich IPM zeitnah, jedoch spätestens am letzten Werktag des Monats über den Status seiner Aktivitäten und geplante Maßnahmen zum Abschluss des Geschäftszu informieren sowie ein etwaig vermitteltes Geschäft unverzüglich anzuzeigen. Auch werden die Vertragspartner IPM die Ablehnung eines vermittelten Geschäfts bzw. dessen ganze oder teilweise Nichtausführung unter Nennung der Gründe anzeigen. Für den Informationsaustausch wird er die von IPM zur Verfügung gestellte Eingabemaske verwenden. Die IPM ist daneben berechtigt, den Stand einer Vermarktung und Informationen über geplante Maßnahmen inklusive entsprechender Nachweise (Besichtigungen, Notarvorbereitung, …) jederzeit bei den Vertragspartnern einzuholen.
3.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, IPM die erfolgreiche Beurkundung eines Immobilienverkaufs für ein provisionspflichtiges Geschäft unverzüglich mitzuteilen und IPM innerhalb von 14 Tagen nach dem Notartermin die Kundenrechnung und den Kaufvertrag schriftlich (Telefax, E-Mail, Post, Portal) zu übermitteln. Die Vertragspartner werden IPM den Nachweis über die insgesamt im Rahmen des Immobilienkaufvertrages vereinbarten Provision erbringen.
4. Vergütung Soweit bei dem Vertragspartner ein Provisionsanspruch aufgrund eines abgeschlossenen Geschäfts mit einem über die IPM zugeführten/vermittelten Kunden und/oder einer zugeführten/vermittelten Immobilie entsteht, oder daraus resultierend eine Schadensersatzforderung entsteht, hat IPM Anspruch auf eine Zuführungscourtage i. H. v. 15% der im Rahmen des Geschäfts insgesamt vereinnahmten Courtage an Makler 1. Hierzu zählen alle im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Geschäft stehenden Leistungen. Von den erhaltenen 15% werden jeweils 5% an Leader 1 und Leader 2 abgeführt. Makler 1 zahlt zudem an Makler 2 eine erfolgsabhängige Courtage für die erfolgreiche Zuführung eines Suchkunden/Kaufinteressenten in Höhe von 15%, der im Rahmen des Geschäfts insgesamt vereinnahmten Courtage.
Beispiel für einen beurkundeten Verkaufspreis in Höhe von 250.000,00 € (Vereinfachte Darstellung) Paritätische Courtageteilung in Höhe von insgesamt 7,14 % Courtage entspricht 17.850,00 €
Courtagesplitting
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70 % verbleiben beim Objektmakler (Makler 1) 12.495,00 €
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15 % erhält der Suchkundenmakler (Makler 2) 2.677,50 €
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5 % erhält Leader 1 für das SingleLevelMarketing 892,50 €
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5 % erhält Leader 2 für das SingleLevelMarketing 892,50 €
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5 % Plattformgebühr 892,50 €